Guggisberg, Ernst. Private Jugendfürsorge im Kanton Aargau 1920-1940. Eine Studie über den Armenerziehungsverein des Bezirks Baden und seiner Pflegekinder. 2008, Master Thesis, University of Basel, Faculty of Humanities and Social Sciences.
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Official URL: https://edoc.unibas.ch/60159/
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Abstract
Die Lizentiatsarbeit, die in einem weiteren Schritt zur Dissertation ausgeweitet wird, setzte sich den zeitlichen Rahmen der Zwischenkriegsjahre sowie den lokalen Rahmen des Kantons Aargau, beziehungsweise dessen Bezirks Baden. Der Arbeit liegt ein rund sieben Laufmeter umfassender Nachlass im Staatsarchiv Aargau zu Grunde und insbesondere die darin enthaltenen 379 Pflegekinderdossiers aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Von den ursprünglich elf Armenerziehungsvereinen (AEV) wurde nur das Schriftgut des AEV Baden überliefert (1862 bis 1970).Die aargauischen AEV entstanden im Anschluss an die Generalversammlung der "Aargauischen Kulturgesellschaft" vom 24. September 1856. Erklärtes Ziel dieser Sozietäten war es, so genannte "verwahrloste" Kinder in "rechtschaffenen" Familien bis zur Entlassung aus der Schule zu "versorgen" und ihnen nach Möglichkeit auch eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Die hauptsächlich von Geistlichen getragenen Bezirksvereine waren allesamt gleich strukturiert: Der Gesamtvorstand wurde aufgeteilt in den "engen" (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Quästor und Patronat) sowie den "weiten" Vorstand, bestehend aus rund zehn Inspektoren. Letztere übten die Aufsicht über ihren "Kreis" aus und übergaben quartalsweise die Kostgelder an die Pflegeeltern. Auf Gemeindeebene vertraten die als Lehrer, Pfarrer oder Gemeindeschreiber aktiv in die Gemeinde eingebundenen Repräsentanten die Interessen des Vereins. Ihnen oblag die Sammlung der Hauskollekte, die Unterbreitung von aufzunehmenden Kindern an den "engen" Vorstand und die Suche nach geeigneten Pflegeplätzen.Zielsetzung der Lizentiatsarbeit war einerseits, das Phänomen der privaten AEV in den Kontext der sich ausweitenden und professionalisierenden öffentlich-rechtlichen Aargauer Jugendfürsorge zu setzen ("Fürsorgelandschaft") und die daraus entstandenen Möglichkeiten und Probleme zu reflektieren. Andererseits sollten anhand der quantitativen Inhaltsanalyse der Aktenserien "Pflegekinderdossiers", der "Pflegekinderkartei" sowie der "Pflegekinder- und Lehrverträge" empirische Aussagen über die aufgenommenen Kinder, aber insbesondere auch über die Hauptaufgaben und Handlungsweisen des Vereins getroffen werden.Im zweiten auf die Einleitung folgenden Kapitel wurden die nationalen und kantonalen Kinderschutzbestimmungen im ZGB, das dazugehörige Aargauer Einführungsgesetz sowie die spezifisch kantonalen Bestimmungen rund um das Pflegekinderwesen angesprochen. Im Fokus stand die Kindswegnahme, beziehungsweise der Entzug der elterlichen Gewalt und die Bevormundung der Mündel durch Vormundschaftsbehörden und Amtsvormundschaften. Für die Position der AEV im Kanton war die Pflegekinderverordnung von 1922 äusserst aussagekräftig, welche dem Verein gewisse öffentlich-rechtliche Aufgaben (wie die Inspektionsbefugnis) ausdrücklich überantwortete.In den folgenden Unterkapiteln wurde - nach einem kurzen diachronen Abriss der Entwicklung und des Konzepts der Jugendhilfe - die Stellung des AEV Baden innerhalb der "offiziellen Jugendhilfe" des Kantons Aargau untersucht. Anhand der Darstellung der fast dreissig Jahre währenden Diskussion rund um die Schaffung eines kantonalen Jugendamtes, konnten die verschiedenen auf Kantons- und Bezirksebene bestehenden Fürsorgeinstitutionen zueinander in Bezug gesetzt werden. Besonders zwischen der 1916 gegründeten Amtsvormundschaft des Bezirks Baden und dem AEV Baden entstand eine enge Partnerschaft, die mit dem Bezirksamtmann und dem Amtsvormund durch eine zweifache Personalunion besiegelt wurde: Beide waren nebst ihrem öffentlichen Amt auch Vorstandsmitglieder des AEV. Auf privaten Impuls der „Aargauischen Vaterländischen Vereinigung“ hin wurde die Berufsberatung ins Leben gerufen, welche ab 1927 der Erziehungsdirektion unterstand. Von allen drei Seiten (AEV, Amtsvormundschaft und Berufsberatung) wurde die unkoordinierte "Fürsorgelandschaft" des Kantons beanstandet und schliesslich aus Eigeninitiative auf Bezirksebene ab 1934 im Verbund mit den Gemeindebehörden eine gemeinsame Jahresversammlung abgehalten. Mit dem neuen Aargauer Armengesetz von 1937 bekam diese Versammlung - als die vom Gesetz geforderte Armenbehördenkonferenz - einen offiziellen Anstrich. Bei der finanziellen Situation des AEV Baden wurde aufgezeigt, dass die Einnahmen in drei Kategorien eingeteilt werden konnten (Einnahmen von Behörden, Beiträge von Privaten, Zinsen aus dem Vereinsvermögen). Den grössten Ausgabenposten stellten mit fast neunzig Prozent die Kost- und Lehrgelder dar.Im dritten Kapitel über die Handlungsweise und den -spielraum des AEV Baden wurden die beiden Kerngebiete der Fremdplatzierung und der Begleitung der Berufsbildung untersucht. Bei der Beziehung des Vereins zu seinen Pflegekindern wurde anhand der empirischen Erhebungen Aussagen zu deren Eintritt, Austritt, Dauer der Unterstützungsleistungen sowie geographisches Einzugs- und Distributionsgebiet getroffen. In der qualitativen Untersuchung wurden die Aufnahmegründe in den Verein, der Kontakt der Pflegekinder mit dem Vorstand sowie die Wahrnehmung der Ehemaligen zur Hilfeleistung des AEV Baden reflektiert.Im zweiten Unterkapitel stand das Beziehungsnetzwerk zu Pflegeeltern, Anstalten und leiblichen Eltern im Vordergrund. Zuerst wurde nach den vom AEV geforderten Qualifikationen der Pflegeeltern nachgeforscht, danach in einer quantitativen Analyse die Mutationen der Pflegeplätze aufgezeigt und exemplarisch die Zusammenarbeit mit einer Anstalt diskutiert. Die Gründe für eine Anstaltseinweisung sowie der Umgang mit den leiblichen Eltern boten einen Einblick in die Vorstandsentscheide. Die Auswertung des Pflegeverhältnisses als mögliches Umfeld für Denunziation und der "Akt des Fortlaufens der Kinder aus dem Betreuungsumfeld" sollte aufzeigen, wie der Verein auf Extremsituationen reagierte, beziehungsweise seinen Aufsichtspflichten nachkam.Die Berufsbildung stellte im dritten Unterkapitel die zweite wichtige Vereinsaufgabe dar. Nach einer auf der quantitativen Untersuchung beruhenden Einleitung - hinsichtlich Anzahl der Berufstätigen, der geographischen Verteilung derselben und der Betrachtung der Stipendienvergabe des Kantons an die Auszubildenden - folgte die Diskussion rund um den spezifisch für Lehrlinge des AEV Baden geschaffenen Lehrvertrag.Die Arbeit schloss mit der Beantwortung der Leitfragen, bezogen auf den Aargauer "Fürsorgeraum" und die Autonomie des Vereins, welche auf zwei Ebenen geschehen musste: Der Kanton räumte den AEV einen breiten Spielraum ein. In gesetzlicher Hinsicht durften die Sozietäten (nachweislich auch zur Entlastung der Kantonskasse) gewisse Aspekte der öffentlich-rechtlichen Jugendfürsorge übernehmen und wurden in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt. Finanziell wurden die AEV vom Kanton durch einen für sie bestimmten Fonds, eine Beteiligung an den Erträgen des Alkoholzehntels sowie durch die Stipendienvergabe für Auszubildende unterstützt.Auf Bezirksebene musste ein differenzierteres Bild angestrebt werden. Der liberale gesetzliche Rahmen im Aargauer Pflegekinderwesen und der Ausschluss der von den AEV versorgten Kinder aus der Pflegekinderverordnung von 1922 bedeutete für die Vereine einen Nachteil: Den AEV waren von Gesetzesseite her keine Instrumente in die Hand gelegt worden, um Missständen in Pflegeverhältnissen konkret zu begegnen. Diese Omission konnte nur dadurch entkräftet werden, dass der oberste Polizeibeamte in Person des Bezirksamtmanns zugleich auch Vorstandsmitglied war. Er stellte seine durch das Amt gegebenen Befugnisse in den Dienst des AEV Baden und ermöglichte somit dem Verein, seine Anliegen durchzusetzen.Die Amtsvormundschaft des Bezirks Baden ging mit dem Verein eine enge Verbindung ein. Der Vorteil lag für ersteren darin, dass die Mündel der Amtsvormundschaft problemlos platziert und für die finanzielle Unterstützung garantiert wurden. Letzterer konnte bei dieser Art der Fremdplatzierung seinem Vereinszweck nachkommen und die Mündel über Jahre versorgen, beziehungsweise erziehen. Darüber hinaus wurde der "offizielle Anstrich" durch die Personalunion mit der Amtsvormundschaft wesentlich verstärkt.Am umstrittensten ist das Verhältnis des AEV Baden zu den kommunalen Vormundschaftsbehörden. Von finanzieller Seite her gesehen, stellten sie die Hälfte der Kostgelder und traten im Wesentlichen die Verantwortung über die Kinder an den Verein ab. Für die Fremdplatzierung und die Berufsausbildung war der AEV Baden alleine zuständig, nachweislich griffen die Gemeinden von sich aus nicht in diese Angelegenheiten ein.Das Verhältnis der für die Pflegekinder zahlungspflichtigen Gemeinden zum Verein ging nie über dasjenige einer reinen Zweckverbindung hinaus. Die Mitwirkung von Vertretern der Gemeindebehörden im Vorstand des AEV Baden konnte in der betrachteten Untersuchungsperiode nicht nachgewiesen werden. Für viele Gemeinden dürfte wohl das "Problem" zu dem Zeitpunkt als gelöst betrachtet worden sein, als sie die Kinder vertraglich in die Obhut des AEV Baden übergeben hatten. Die "Versorgung" im Verein wurde aber auch nur solange vorgenommen, als die Gemeinde für die Kosten aufzukommen hatte. Mit dem neuen Armengesetz von 1937, welches vorsah, dass der Kanton ab einer gewissen Höhe die Mehrkosten für die Armenfürsorge der Gemeinden übernehmen musste, gingen die Anmeldungen drastisch zurück. Von Vereinsseite wurde vermutet, dass die Behörden aus Kostengründen die Kinder nicht vermitteln wollten und deshalb den Verein, der ihnen seit 1862 zur Seite stand, aussen vor liessen. Mit dem Anmelderückgang nahmen auch die Einnahmen an "freiwilligen Gemeindebeiträgen" stark ab. Die Reaktion auf das Armengesetz in Form eines Anmelderückganges bildete jedoch nur den kulminierenden Höhepunkt eines seit den 1920er Jahren einsetzenden Trends.Als Fazit für die Einbettung des AEV Baden in die "Fürsorgelandschaft" muss festgehalten werden, dass sich eher die neugeschaffenen Behörden rund um den Verein gruppierten, als umgekehrt. Der AEV Baden stellte beispielsweise seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert eine feste Grösse dar, der sich mit den so genannten "Gutscheinen" die Unterstützung der Heimatgemeinden zusicherte, mit einem spezifisch aargauischen Lehrvertrag auf Behördenstufe gehoben wurde und mit einer "Verzichtserklärung auf die elterlichen Rechte" Unabhängigkeit von den leiblichen Eltern erreichen konnte. Sprich: Er schuf sich aktiv Handlungsfreiheit. An dieser Situation konnte im Wesentlichen auch die Einführung des ZGB 1912 wenig ändern, die tradierten Verhältnisse blieben bis zur Einführung des neuen Armengesetzes bestehen. Mit der Pflegekinderverordnung von 1922 wurde die Vereinstätigkeit in keiner Weise in Frage gestellt oder beschnitten, sondern im Gegenteil durch die Aufsichtsfunktion noch gestärkt. Die Grenzen zwischen Verein und Behörden wurden durch Personalunionen und Gesetzgebung verwischt und der Verein erhielt einen parastaatlichen Status.
Abb. Inserat des AEV Baden vom 13. März 1925 aus dem Badener Anzeiger
Abb. Inserat des AEV Baden vom 13. März 1925 aus dem Badener Anzeiger
Advisors: | Mooser, Josef |
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Faculties and Departments: | 04 Faculty of Humanities and Social Sciences > Departement Geschichte > Ehemalige Einheiten Geschichte > Neuere Allgemeine Geschichte (Mooser) |
UniBasel Contributors: | Mooser, Josef |
Item Type: | Thesis |
Thesis Subtype: | Master Thesis |
Thesis no: | UNSPECIFIED |
Thesis status: | Complete |
Last Modified: | 05 Apr 2018 17:37 |
Deposited On: | 06 Feb 2018 11:25 |
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