Picker, Christian and Nemeczek, Heinrich. (2011) Der Nacherfüllungsort im Kaufrecht. Zeitschrift für das Gesamte Schuldrecht (11). pp. 447-457.
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Abstract
Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers steht weiter im Mittelpunkt der höchstrichterlichen Judikator. Der VIII. Senat hatte bereits 2008 und 2009 entscheiden, dass der Verkäufer nach § 439 BGB weder verpflichtet ist, eine vom Käufer ihrem Verwendungszweck entsprechend eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen noch die zum Zwecke der Nacherfüllung neu gelieferte Sache einzubauen bzw. die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Grundlegend anders hat jedoch nunmehr der EuGH in der «Gebr. Weber»-Entscheidung judiziert: Danach ergebe sich aus Art. 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers, die bestimmungsgemäss eingebaute mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung auszubauen und die nachgelieferte mangelfreie Sache einzubauen oder zumindest die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen.
Das hier zu besprechende Urteil des VIII. Senats v. 13.4.2011 zu der Frage des Leistungsorts der Nacherfüllung steht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den genannten Entscheidungen: Auch für die Ermittlung des Leistungsorts der Nacherfüllung kommt es massgeblich auf Inhalt und Umfang des in Art. 3 Abs. 2, 3 VerbrGK-RL nur unscharf konturierten Nacherfüllungsanspruchs an. Anders als in dem sog. «Fliesen-Fall» hat der BGH jedoch von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Fraglich ist damit nicht nur, ob das Urteil des VIII. Senats mit dem geltenden, auf Art. 3 Abs. 2, 3 VerbrGK-RL basierenden Schuldrecht vereinbar ist (dazu II.). Zu untersuchen ist vielmehr auch, ob der VIII. Senat mit dem Unterlassen der Vorlage gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstossen hat (dazu III.)
Das hier zu besprechende Urteil des VIII. Senats v. 13.4.2011 zu der Frage des Leistungsorts der Nacherfüllung steht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit den genannten Entscheidungen: Auch für die Ermittlung des Leistungsorts der Nacherfüllung kommt es massgeblich auf Inhalt und Umfang des in Art. 3 Abs. 2, 3 VerbrGK-RL nur unscharf konturierten Nacherfüllungsanspruchs an. Anders als in dem sog. «Fliesen-Fall» hat der BGH jedoch von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Fraglich ist damit nicht nur, ob das Urteil des VIII. Senats mit dem geltenden, auf Art. 3 Abs. 2, 3 VerbrGK-RL basierenden Schuldrecht vereinbar ist (dazu II.). Zu untersuchen ist vielmehr auch, ob der VIII. Senat mit dem Unterlassen der Vorlage gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verstossen hat (dazu III.)
Faculties and Departments: | 02 Faculty of Law 02 Faculty of Law > Departement Rechtswissenschaften 02 Faculty of Law > Departement Rechtswissenschaften > Fachbereich Privatrecht 02 Faculty of Law > Departement Rechtswissenschaften > Fachbereich Privatrecht > Professur für Privatrecht (Schroeter) |
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UniBasel Contributors: | Nemeczek, Heinrich |
Item Type: | Article |
Article Subtype: | Research Article |
Publisher: | Wolters Kluwer |
ISSN: | 2192-3450 |
Note: | Publication type according to Uni Basel Research Database: Journal article |
Last Modified: | 08 Dec 2021 13:18 |
Deposited On: | 08 Dec 2021 13:18 |
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