Commentaire de l'ATF 142 I 1
Date Issued
2016-01-01
Author(s)
Abstract
Die Autorinnen unterbreiten einen kritischen Kommentar zum Urteil vom 8. März 2016, in welchem das Bundesgericht entscheiden musste, ob die Streichung von Sozialhilfe aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem nicht entlohnten Beschäftigungsprogramm mit Art. 12 BV vereinbar ist. Der Beitrag behandelt zwei problematische Aspekte: erstens, die systematische Prüfung, ob sich der Sozialhilfeempfänger rechtsmissbräuchlich verhält und zweitens, den Vorschlag des Bundesgerichts, im Rahmen einer Sanktion Sach- anstatt Geldleistungen zu erbringen oder Weisungen mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.