Ungerechtfertigte Entlassung einer teilinvaliden Pflegefachfrau - insgesamt 14 Monatslöhne Entschädigung (Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 04. Juli 2013 (VB.2012.00463)
Date Issued
2014-01-01
Author(s)
Abstract
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag stellt keinen sachlichen Grund für eine Entlassung dar. Einem Betrieb mit 2400 Pflegefachleuten muss es möglich sein, eine teilinvalide Pflegefachfrau in ihrem Beruf zu beschäftigen, die Entlassung erweist sich deshalb als nicht rechtmässig, und die Arbeitgeberin muss eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung von vier Monatslöhnen sowie eine Abgangsentschädigung von zehn Monatslöhnen leisten.
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Name
Kurt_Pa_rli_Pflegerecht_02_2014_Seiten_120-122.pdf
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