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Zum Begriff der psychischen Störung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

Merkel, Grischa. (2011) Zum Begriff der psychischen Störung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11. Betrifft Justiz, 27 (108). pp. 202-208.

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Official URL: http://edoc.unibas.ch/51562/

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Abstract

Das Vorliegen einer „psychischen Störung“ nach dem Anfang des Jahres eingeführten Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) ist alles andere als einfach zu bestimmen, wie ein Beschluss des BVerfG vom 15. September 2011 zeigt (BVerfG Beschl. vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11). Dies hängt weniger mit den Beurteilungs­spielräumen bei medizinisch-diagnostischen Feststellungen zusammen, als vielmehr damit, dass sich das neue Gesetz nicht einfügt in das bestehende System des Umgangs mit Straftätern. Reibungspunkte weist es vor allem mit den §§ 20, 21 StGB auf. Aber auch der Umstand, dass die Sicherungsverwahrung, an deren (ehemalige) Insassen sich das neue Gesetz vornehmlich richtet, bei Vorliegen einer psychischen Störung gar nicht hätte vollzogen werden dürfen, ruft Irritation hervor. An der Differenzierung zwischen psychisch gestörten Maßregelpatienten einerseits und den hochgefährlichen, aber zurechnungsfähigen Straftätern und Insassen der Sicherungsverwahrung andererseits möchte das BVerfG bislang jedoch nicht rütteln. Es proklamiert daher einen „dritten Weg“ im Umgang mit Intensivstraftätern. Diesen wollen wiederum einige Sachverständige nicht beschreiten, weil ihnen die erforderliche Abgrenzung zu den anderen beiden Wegen fehlt. Der Beitrag wird der Frage nachgehen, ob der vom BVerfG empfohlene dritte Weg gangbar ist oder nicht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob Täter, die schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten begehen und als hochgradig gefährlich eingestuft werden, gleichwohl zurechnungsfähig sein können. Daneben widmet er sich auch der Frage, was sich künftig im Umgang mit diesen und anderen Tätern verändern muss.
Faculties and Departments:02 Faculty of Law > Departement Rechtswissenschaften > Ehemalige Einheiten Rechtswissenschaften > Assistenzprofessur Ethik und Recht (Merkel)
UniBasel Contributors:Merkel, Grischa
Item Type:Article
Article Subtype:Research Article
Publisher:Betrifft JUSTIZ e. V.
ISSN:0179-2776
Note:Publication type according to Uni Basel Research Database: Journal article
Last Modified:01 Dec 2021 08:34
Deposited On:01 Dec 2021 08:34

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