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Langzeitverwahrung von Gewalttätern – Rechts- und neurowissenschaftliche Kritik am Straf- und Maßregelrecht.

Merkel, Grischa and Roth, Gerhard. (2010) Langzeitverwahrung von Gewalttätern – Rechts- und neurowissenschaftliche Kritik am Straf- und Maßregelrecht. Humboldt Forum Recht, 17. pp. 251-279.

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Official URL: http://edoc.unibas.ch/51553/

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Abstract

Es gibt aktuell mindestens zwei gute Gründe, sich intensiver mit der Langzeitverwahrung von Gewalttätern auseinanderzusetzen. Zum einen haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung seit dem Jahr 1998 laufend verändert. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 wurden diese Änderungen teilweise für rechtswidrig erklärt, was in der Öffentlichkeit wegen der Entlassung vermeintlich gefährlicher Täter breit diskutiert wird und die Bundesregierung am 26.10.2010 veranlasst hat, einen weiteren Gesetzesentwurf für eine umfassende Neuordnung der Sicherungsverwahrung in den Bundestag einzubringen. Diesen Entwurf werden wir im Folgenden immer wieder in unsere Überlegungen kritisch einbeziehen, zumal der Streit um das Schicksal der vom Urteil der EGMR Betroffenen weiter geht. Zum anderen gewinnt die Hirnforschung seit mehreren Jahren Erkenntnisse, die die Schuldfähigkeit insbesondere von Intensivgewalttätern in Zweifel ziehen und mit der Praxis jahrzehnte- und sogar lebenslangen Wegschließens im Gefängnis nicht zu vereinbaren sind. Beide Entwicklungen greifen zwar von ganz unterschiedlichen Richtungen das Schuldprinzip an und werden deshalb mitunter als eine Art Interessenverbund angesehen, sie finden aber vollkommen unabhängig voneinander statt und verfolgen auch nicht dieselben Ziele. Während mit der Sicherungsverwahrung schlicht die Befristung der Freiheitsstrafe zugunsten einer abstrakten Gefahrenabwehr ausgehebelt wird, untermauern die Erkenntnisse der Neurowissenschaft das Prinzip zeitlicher Befristung staatlicher Sanktionen sogar, indem sie es für einen weit größeren Täterkreis als bisher nahelegen. Ein Abweichen davon ist im Fall von Intensivgewalttätern zudem nur dann legitimierbar, wenn sich zuvor in besonderer Weise um deren Eingliederung in die Gesellschaft bemüht wurde.
Faculties and Departments:02 Faculty of Law > Departement Rechtswissenschaften > Ehemalige Einheiten Rechtswissenschaften > Assistenzprofessur Ethik und Recht (Merkel)
UniBasel Contributors:Merkel, Grischa
Item Type:Article, refereed
Article Subtype:Research Article
Publisher:Humboldt-Universität zu Berlin
ISSN:1862-7617
Note:Publication type according to Uni Basel Research Database: Journal article
Last Modified:01 Dec 2021 10:31
Deposited On:01 Dec 2021 10:31

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